Vertragsverlängerung: Beginnt die Probezeit von vorn?

Die meisten machen sich viel zu viele Sorgen, wenn es darum geht, nach einer Verlängerung des Arbeitsvertrages noch einmal die gesamte Probezeit durchlaufen zu müssen. Die Angst vor einer grundlosen Kündigung während dieser Zeit sitzt bei vielen Arbeitnehmern tief. Dabei vergessen die meisten den Kündigungsschutz: Wer mindestens sechs Monate lang dabei ist, dem steht dieses Recht auch zu – aber nur, wenn der jeweilige Betrieb mehr als als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Der Kündigungsschutz gilt also auch, wenn ein Vertrag nach einem Jahr verlängert wird und der Mitarbeiter noch einmal in die Probezeit kommt.

In vielen Fällen müssen Mitarbeiter eine erneute Probezeit aber gar nicht erst hinnehmen. Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Heidelberg, weiß:

„Der Arbeitnehmer hat dann schon gezeigt, dass er geeignet ist, eine erneute Erprobung ist deshalb unzulässig.“

Etwas anderes gelte laut Eckert nur dann, wenn sich die Tätigkeit des Mitarbeiters geändert hat. Dann sei eine erneute Probezeit durchaus erlaubt, denn bei neuen Aufgaben muss sich der jeweilige Mitarbeiter erst noch beweisen.

(Quelle: Generalanzeiger Magdeburg)

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