Wer nachts arbeitet, der findet ganz andere Arbeitsbedingungen vor, als Arbeitnehmer, die tagsüber arbeiten. Dazu kommen ein verschobener Biorhytmus und andere Esszeiten. Das bedeutet wach sein, wenn alle schlafen und zuhause im Bett liegen, während tagsüber die Sonne scheint. Wie in vielen Lebenssituationen erfordern besondere Umstände besondere Maßnahmen. Im Falle von Nachtarbeit sind das entweder ein Lohnzuschlag oder ein Ausgleich der Arbeitszeit, weiß auch Fachanwalt für Arbeitsrecht Gisbert Seidemann: „Nachtarbeitern steht entweder ein Freizeitausgleich oder ein Zuschlag zu.“
Normalerweise ist diese Art der Entschädigung bei den meisten bereits im Tarifvertrag geregelt. Wenn nicht, können Arbeitnehmer Anspruch erheben auf 25% Zuschlag für den Bruttostundenlohn. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Wer wirklich dauernd nachts arbeitet, erhält sogar einen Zuschlag von 30%.
Nachtarbeiter haben außerdem noch andere Ansprüche, nämlich unter anderem den auf regelmäßige ärztliche Untersuchung. Denn wenn der Biorhytmus des Menschen dauerhaft verschoben ist, dann ist er oftmals auch anfälliger für Krankheiten. Deswegen sollten sich Nachtarbeiter von den zuständigen Betriebsärzten untersuchen lassen. Wenn es in der Firma keinen solchen Arzt gibt, kann man auch zum Arbeitsmediziner gehen und sich das Geld für die Untersuchung im Nachhinein erstatten lassen. Bis zum Alter von 50 Jahren sollte diese Untersuchung alle drei Jahre stattfinden, danach sogar jährlich.
Übrigens: Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr; bei Bäckereien und Konditoreien zwischen 22.00 und 5.00 Uhr.
(Quelle: Generalanzeiger Magdeburg 15./16.4.2017)