Vor allem für Mitarbeiter/innen ist es eine unangenehme und ungewisse Situation, wenn der bisherige Arbeitsplatz so wie er ist nicht mehr weiter bestehen soll. Der Arbeitgeber legt dann meistens eine sogenannte Änderungskündigung vor. Eine solche Situation entsteht zum Beispiel, wenn in einem Unternehmen ein bestimmter Arbeitsplatz entfällt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür eine andere Stelle zu einer anderen Zeit, an einem anderen Ort oder mit einer anderen Vergütung anbietet. Im gleichen Zuge kann er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer kann also entweder die Stelle, die ihm alternativ angeboten wird, annehmen oder ist gekündigt, sollte er ablehnen. Was also tun?
Zunächst einmal sollte man als Arbeitnehmer prüfen, ob die Kündigung rechtsgemäß ist, denn wie bei allen Kündigungen gilt: Das Arbeitsverhältnis kann nicht ohne Grund aufgelöst werden. Kerstin Jerchel aus dem Bereich Recht und Rechtspolitik der Verdi Bundesverwaltung weiß aus Erfahrung: „Nicht immer kann der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung gerechtfertigt ist.“
Als Arbeitnehmer gibt es nun also verschiedene Wege, auf die Änderungskündigung zu reagieren:
- Das Angebot kann in der Frist, die der Arbeitgeber gesetzt hat, angenommen werden.
- Das Angebot kann abgelehnt und gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
– Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, kann er weiterhin in der ursprünglichen Position zu denselben Konditionen arbeiten.
-Verliert er die Klage, ist das Arbeitsverhältnis beendet und das neue Angebot bleibt nicht länger bestehen.
Am wohl ratsamsten ist deshalb eine Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot dabei zunächst an, lässt aber gleichzeitig eine Änderungsschutzklage laufen, um zu überprüfen, ob genügend Gründe für eine Kündigung vorliegen. Ist diese Klage dann erfolgreich, bleibt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestehen; wenn nicht, behält der/die Betroffene zumindest seine Anstellung in der neuen Position.
Wichtig ist: Egal, für welchen Weg man sich am Ende entscheidet – eine Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung eingereicht werden, ansonsten gilt die Kündigung als wirksam.
(Quelle: Generalanzeiger Magdeburg 15.3.2017)