Die Öffnungszeiten der meisten Arztpraxen überschneiden sich mit den eigenen Arbeitszeiten. Vielen Erwerbstätigen bleibt daher gar nichts anderes übrig, als die Termine beim Arzt in die Arbeitszeit zu legen. Inwieweit ist das eigentlich erlaubt und was muss man dabei beachten?
In akuten Fällen ist der Gang zum Arzt jederzeit erlaubt. Man sollte dann sofort beim Chef Bescheid geben und sich vom Arzt eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass man zum Termin in der Praxis gewesen ist.
Aber wie sieht es aus, wenn es sich um Krebsvorsorge oder eine Zahnreinigung handelt? Auch solche Angelegenheiten sind schließlich wichtig, aber meist schwer mit den Arbeitszeiten vereinbar. Wenn keine akute Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer generell keinen Anspruch auf Freistellung oder Lohnfortzahlung. Hat der Arzt keine Termine im Angebot, die sich mit den Arbeitszeiten vereinbaren lassen, sollte man sich darüber eine ärztliche Bescheinigung geben lassen – und vor allem mit dem Chef sprechen. Vielleicht lässt sich ein Dienst mit einem Kollegen tauschen?
Anspruch auf kurzfristige Freistellung besteht, wenn ein Arztbesuch notwendig und nicht anders umzusetzen ist. Andernfalls müssen Arbeitnehmer sich dann freinehmen, oder sie können die Zeiten nacharbeiten.
Eine Ausnahme gilt für Schwangere: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre schwangeren Mitarbeiterinnen für Untersuchungen, die die Schwangerschaft betreffen, bei vollem Lohn freizustellen.
Quelle: www.spiegel.de/karriere/arztbesuch-waehrend-der-arbeitszeit-was-ist-erlaubt-a-1224157.html