Nicht zuletzt kennt man sie aus zahlreichen Hollywood-Filmen: Die typischen Geschäftsessen, die auch bei uns schon lange zum Arbeitsleben und Arbeitsalltag dazugehören. Vor allem Mitarbeiter in führenden Positionen und natürlich Geschäftsführer oder Unternehmensvorsitzende werden im Normalfall nicht um ein solches Essen herumkommen. Anders als bei einem ausgelassenen Brunch mit der Familie gibt es aufgrund der Absicht, über das Geschäft zu reden, einige mehr oder weniger ungeschriebene Regeln.
Gemeint ist damit vielmehr der Ablauf eines Geschäftsessens – angemessenes Verhalten in Bezug auf die Tischmanieren sein mal vorausgesetzt.
Im Idealfall sollten ein geschäftliches Essen mit einer Plauderei beginnen, die sich ganz entspannt bis nach dem Hauptgang hinziehen darf. Wann das Gespräch über das Berufliche bgeinnt, entscheidet dann derjenige, der zu dem Essen eingeladen hat – schließlich weiß der andere Geschäftspartner auch nicht immer, worum es im Detail geht. Das bedeutet natürlich nicht, dass der Eingeladene nicht auch das Wort zuerst ergreifen und nachhaken darf – es kommt ganz auf die Situation und den Charakter des jeweiligen Gegenüber an. Bei Mitarbeitergesprächen ergreift z.B. in der Regel der Vorgesetzte das Wort, bei gleichgestellten Geschäftspartnern kann das variieren.
Die wichtigste Frage aber bleibt: Wer zahlt? Normalerweise gilt derjenige, der das Treffen vorgeschlagen hat, als Gastgeber und der Gegenüber kann sich eingeladen fühlen. Sollte unklar sein, wer genau das Essen vorgeschlagen hat, können unterschiedlichen Anzeichen wahrgenommen werden, z.B. wer das Lokal ausgesucht hat oder wer es als erster betreten hat und den Kellner nach dem reservierten Tisch fragt. Derjenige sollte in der Regel am Ende des Geschäftsessens auch die Rechnung übernehmen.
Wie in vielen Geschäftssituationen gilt es auch beim Geschäftsessen, auf Signale zu achten, um die Situation angemessen einschätzen zu können. So kann das Gespräch angenehm verlaufen und es kommt nicht zu unerwünschten oder peinlichen Missverständnissen.
(Quelle: Generalanzeiger Magdeburg 28.6.2017)