Vor einer langen Krankheit ist leider niemand sicher. Betroffene sind nach ihrer Genesung oftmals froh, den Leidensweg überstanden zu haben. Doch in einigen Ausnahmefällen kann es gerade dann gleich zur nächsten bösen Überraschung kommen: einer drohenden oder ausgesprochenen Kündigung. Dass Arbeitnehmer nach langer Krankheit gekündigt werden, passiert allerdings nicht oft, denn es braucht schon Einiges, um damit durchzukommen. In diesem Artikel klären wir sie auf und zeigen Ihnen an einem Beispiel, was sie zu diesem Thema wissen sollten.
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sagt zu dem Thema, dass eine Kündigung des Arbeitgebers unwirksam sei, wenn ein Betrieb kein ‚betriebliches Eingliederungsmanagement‘ durchgeführt habe. Dabei bezieht sich der DAV auf den Fall eines Maschinenarbeiters, der seit 1988 in einem Betrieb arbeitete und in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils zwischen 42 und 164 Stunden im Jahr nicht fähig war, zu arbeiten. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber fristgerecht – wegen langer Krankheit.
Doch das ließ der Mann, der seit fast 30 Jahren in demselben Betrieb tätig war, nicht auf sich sitzen und klagte dagegen – erfolgreich. Die Kündigung wurde als unwirksam zurückgewiesen. Der Grund: Sie sei unverhältnismäßig, da der Arbeitgeber seine Pflicht nicht erfüllt und kein ‚betriebliches Eingliederungsmanagement‘ duchgeführt habe. Zudem hätte der Arbeitgeber eine mildere Strafe als die Kündigung anwenden können. Die Richter waren außerdem nicht überzeugt, dass es für den Maschinenarbeiter keinen anderweitigen Arbeitsplatz in dem Betrieb gegeben hätte, an dem er weniger und ruhiger hätte arbeiten können.
Wieder einmal zeigt sich also: Es kann sich lohnen, sich nicht alles gefallen zu lassen. Aber Vorsicht: Wer wirklich klagen will, investiert viel Geld in einen Anwalt und sollte sich deswegen sicher sein, wenigstens realistische Chancen zu haben. Dazu können Betroffene sich im Internet oder im Bekanntenkreis über erfolgreiche oder -lose Klagen ähnlicher Art informieren.
(Quelle: Generalanzeiger Magdeburg 14.06.2017)
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