Berufskrankheit: Was tun, wenn sie nicht anerkannt wird?

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Betroffene durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und können sich unterschiedlich auf die Patienten auswirken. Es gibt eine spezielle Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), in der anerkannte Berufskrankheiten aufgeführt sind. Die Ursachen von solchen Krankheiten können verschieden sein: Betroffen sind z.B.

Arbeiter/innen, die mit Chemikalien oder physikalischen Einwirkungen wie Druck und Vibrationen zu tun haben. Auch weit verbreitet sind Erkrankungen als Folge jahrelangen Hebens schwerer Lasten und Arbeiten bei Lärm und Staub.

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Wer tatsächlich betroffen ist, bei dem muss zunächst durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger anerkannt werden, dass es sich tatsächlich um eine Berufserkrankung handelt. Doch oftmals wird diese nicht anerkannt – aber was dann?

Es ist schlimm genug, wenn man unter einer Berufskrankheit leidet, aber noch viel schlimmer, wenn diese nicht anerkannt wird. Betroffene sollten das nicht einfach über sich ergehen lassen. Zunächst können sie dann Widerspruch einlegen. Wenn dieser ebenfalls abgeschmettert wird, sollte der nächste Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht sein. Zum Vergleich: Vor zwei Jahren gaben 76.991 Deutsche an, unter einer Berufskrankheit zu leiden. Bei 37.149 Betroffenen, also gerade einmal in knapp der Hälfte der Fälle wurde diese auch bestätigt.

Wann kann eine Berufskrankheit anerkannt werden?

Kurz gesagt: Wenn die Krankheit durch gesundheitsschädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz entstanden ist. Die Unfallversicherungsträger prüfen dann Folgendes:

  • bei den Versicherten liegt eine der in der BKV aufgeführten Krankheiten vor,
  • die Versicherten waren an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt,
  • zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

Der Ablauf des Verfahrens ist dabei immer gleich. Nach der Anzeige durch den Betroffenen beginnen die Ermittlungen des Unfallversicherungsträgers. Liegt tatsächlich eine Berufskrankheit vor, wird versucht, diese zu mildern oder eine Verschlimmerung der Krankheit zu vermeiden. Wird die Erwerbsfähigkeit durch die Krankheit um mindestens 20% beeinträchtigt, wird sogar eine Rente gezahlt – solche Fälle sind allerdings eher selten: In gerade einmal 5.049 von den genannten 37.149 Fällen wurde eine solche Rente aufgrund der Schwere der Krankheit bewilligt.

(Quellen: Generalanzeiger Magdeburg,25./26.03.17; www.bmas.de)

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