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Urlaubsanspruch: Rechte für Arbeitnehmer werden gestärkt

Urlaubstage sind für viele Arbeitnehmer ein knappes Gut. Bei einer 5-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr zu. Auch wenn viele ihr jährliches Urlaubskontingent vollständig nutzen, so gibt es durchaus einige Fälle, in denen Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag festgeschriebene Anzahl an Urlaubstagen nicht in Anspruch nehmen können oder wollen.

Wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat, war es bisher die Entscheidung des Arbeitgebers, ob die verblieben, nicht genutzten Urlaubstage am Ende des Jahres verfallen oder ausgezahlt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in zwei Fällen Entscheidungen getroffen, die die Arbeitnehmerrechte bei Urlaubsanspruch stärken.

Im Zweifel für den Arbeitnehmer

Die Frage zum Urlaubsanspruch wurde anhand zweier Fälle aus Deutschland behandelt, bei denen Arbeitnehmer eine Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs forderten. Die Süddeutsche Zeitung schreibt dazu:

„Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Dies dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen, urteilten die Luxemburger Richter.“

Begründet wurde diese Entscheidung durch die schwächere Position des Arbeitnehmers gegenüber seines Chefs, die ihn davon abhalten könne, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. „Deshalb dürfe der Urlaubsanspruch oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer nachweislich aus freien Stücken verzichtet habe. Die Beweispflicht liege beim Arbeitgeber,“ wie die Süddeutsche Zeitung weiter ausführt.

Urlaub kann vererbt werden

Ein weiteres Urteil beschäftigt sich mit dem Tod eines Arbeitnehmers. Wenn dieser bis zum Lebensende nicht alle Urlaubstage in Anspruch genommen hat, können die Erben eine finanzielle Abgeltung dafür einfordern. Eine solche Vergütung als Übernahme in die Erbmasse ist zwar nicht im deutschen Recht vorgesehen, allerdings können die Erben sich hier auf das Unionsrecht berufen, so der Europäische Gerichtshof.

Quelle: https://www.sueddeutsche.de/karriere/eugh-urlaub-arbeitnehmer-1.4198854, Stand 14.11.2018

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