Hasskommentare in den sozialen Netzwerken findet man reichlich. Der Arbeitgeber darf solche öffentlichen Äußerungen als Kündigungsgrund einstufen.
Wer auf Facebook, Twitter und Co. surft, der macht das meist in seiner Freizeit und kann dort auch frei seine Meinung äußern, richtig? Richtig. Dennoch sollte man sich bewusst sein, dass das öffentlich Gepostete schwerwiegende Konsequenzen haben kann.
Gerade erst wurde ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er fremdenfeindliche Kommentare öffentlich sichtbar unter einen Artikel zu einem Brand im Asylheim setzte. Leider gehören Hetz-Kommentare und üble Äußerungen gegen Ausländer im Internet fast schon zum Alltag – dennoch bleibt das in den meisten Fällen nicht ohne Konsequenzen. So warnen ARAG-Experten:
„Wer in der Öffentlichkeit böswillig zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstachelt, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.“
Dummerweise hatte der Arbeitnehmer in seinem Profil auch öffentlich sichtbar gemacht, wer sein Arbeitgeber ist – und der war mit den Äußerungen natürlich alles andere als einverstanden und hatte Angst, nun mit rechtsradikalen Parolen in Verbindung gebracht zu werden. So kündigte er den Angestellten fristlos ohne vorherige Abmahnung. Der Ex-Arbeitnehmer klagte zwar, die Klage wurde aber kurze Zeit später abgewiesen. Die Begründung des Arbeitsgerichtes: Ein Arbeitnehmer ist auch dann verpflichtet, auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, wenn er sich nicht auf seiner Arbeit befindet.
(Quelle: Generalanzeiger Magdeburg 25./26.02.2017)